

Die Gemeinnützige Baugenossenschaft Albisrieden wurde am 11. September 1929 in der damals noch selbständigen Gemeinde Albisrieden gegründet. Damals herrschte eine akute Wohnungsnot und der grosse Mangel an zweckmässigem Wohnraum zu erschwinglichen Preisen führte zur Idee der solidarischen Selbsthilfe. Die Idee wurde schnell in die Tat umgesetzt. Bereits an der ersten Generalversammlung am 29. Januar 1930 wurde die Realisierung einer ersten Wohnüberbauung beschlossen, die 1931 bezogen werden konnte. Ein Jahr später schon erfolgte der Bezug der zweiten Bauetappe. Mit der Eingemeindung von Albisrieden in die Stadt Zürich im Jahre 1933 und dem von der Genossenschaft in Aussicht genommenen Ziel sich durch die Erstellung von weiteren Wohnsiedlungen im Limmattal zu vergrössern, erfolgte im gleichen Jahr auch die Namensänderung in Gemeinnützige Baugenossenschaft Limmattal.
Seither ist die GBL kontinuierlich, aber immer mit der nötigen Umsicht, weitergewachsen. Sie umfasst heute 25 Bauetappen mit insgesamt 1463 Wohnungen und die Umsetzung weiterer Wohnbauprojekte steht bevor. Mit ihrem Liegenschaftenbestand in den Stadtquartieren Albisrieden und Altstetten, den Aussengemeinden Schlieren, Urdorf und Birmensdorf zählt die GBL zu den grösseren Wohnbaugenossenschaften in der Region Zürich und in der Schweiz. Die GBL ist Mitglied im Schweizerischen Verband für Wohnungswesen (SVW), der Dachorganisation der gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften.
Das Wort "gemeinnützig" im Namenszug der GBL hat nach wie vor seine Berechtigung. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat den Gemeinnützigkeitsbegriff bereits 1921 definiert als statutarisch die Ausrichtung von Tantiemen ausgeschlossen bleibt, die Dividende auf höchstens 5% beschränkt wird und ein allfälliger Liquidationserlös wiederum gemeinnützig zu verwenden ist. Heute ist der Begriff der Gemeinnützigkeit der Wohnbaugenossenschaften in Bundesgesetzt und Verordnung zur Wohnraumförderung wie folgt definiert: "Als gemeinnützig gilt eine Tätigkeit, welche nicht gewinnstrebig ist und der Deckung des Bedarfes an preisgünstigem Wohnraum dient."
Soziale Verantwortung und Handeln zum Nutzen aller bildeten nicht nur in der Vergangenheit die Grundlage, sondern bestimmen auch gegenwärtig und in Zukunft die Aktivitäten der Genossenschaft. Dies äussert sich am offensichtlichsten an der mieterfreundlichen Mietzinspolitik. Die Erhaltung von preisgünstigem Wohnraum zählt zu unseren zentralen Anliegen. Voraussetzung dafür ist eine gesunde finanzielle Basis. Um Mietzinsaufschläge zu vermeiden oder gering zu halten, legen wir grossen Wert auf kostenbewusste Renovationen und eine ökonomische Bewirtschaftung der Liegenschaften.
Soziale Verantwortung tragen bedeutet aber auch den Wert der Mietobjekte zu erhalten, die Vermietbarkeit auf lange Sicht zu gewährleisten sowie ökologische Aspekte zu verfolgen. Die auf dieser Basis getätigte, sorgfältige Instandhaltung und Pflege der Liegenschaften gehört zu den wesentlichen Aufgaben unserer Genossenschaft. Darüber hinaus werden die Wohnungen durch massvolle Modernisierungen und Sanierungen kontinuierlich den Bedürfnissen bezüglich Wohnkomfort und energetischen Gesichtspunkten angepasst.
Preisgünstige und wohnliche Räume sind unsere Investition in die Zukunft.
Was macht die Genossenschafterin, den Genossenschafter aus?
Im Zusammenhang bzw. als Voraussetzung werden die Mieterinnen und Mieter einer GBL-Wohnung durch das zeichnen von Anteilscheinen zugleich Genossenschafterinnen und Genossenschafter. Als genossenschaftliche Mieterin bzw. Mieter geniessen die Genossenschaftsmitglieder auch weitere Vorteile. Dies wird durch die Gemeinschaft aller Genossenschafts-Angehöriger ermöglicht. Damit die Gemeinschaft nutzbringend zum Wohl aller Mitglieder wirken kann, ist es von Vorteil, wenn "einige Spielregeln, die das harmonische Zusammenwirken erleichtern" beachtet werden.
Genossenschaftliche Mieterinnen und Mieter geniessen besondere Vorteile. So können sie zum Beispiel in den wichtigsten Fragen mitentscheiden und besitzen gemeinschaftliches Eigentum an den Liegenschaften der Genossenschaft. Diesem individuellen Nutzen steht der Einsatz jedes Einzelnen im Sinne des Ganzen gegenüber. Vor allem das gute Einvernehmen und die Gemeinschaft in einer Baugenossenschaft werden durch das Verhalten jedes einzelnen Mitglieds bestimmt. Die folgenden "Spielregeln" sollten den Mitgliedern, ihren Nachbarn und der Genossenschaftsverwaltung bzw. dem Vorstand ermöglichen, Streitigkeiten zu vermeiden und das Zusammenleben erleichtern.
Pünktliche Mietzinszahlungen ...
... erlauben es der GBL unter anderem, eines ihrer wesentlichen Ziele zu erfüllen: preisgünstigen Wohnraum zu schaffen und zu erhalten. Sollten Genossenschaftsmitglieder einmal unverschuldet in Not geraten, können sie sich vertrauensvoll an die GBL wenden. Wir helfen - wenn notwendig und soweit möglich - gerne.
Die Hausordnung ...
... umfasst nur wenige, aber wichtige Punkte. Das Einhalten dieser Grundregeln ermöglicht, dass die genossen-schaftlichen Mieterinnen und Mieter und ihre Nachbarinnen und Nachbarn sich innerhalb und ausserhalb ihrer "vier Wände" wohl fühlen.
Gegenseitige Toleranz ...
... ist nicht immer leicht. Dennoch wird das Zusammenleben um Vieles erleichtert, wenn jeder die Toleranz, welche er von anderen erwartet, den anderen auch selbst entgegenbringt.
Solidarität und nachbarschaftliche Hilfe ...
... gehören zum Fundament, das die genossenschaftliche Idee trägt und sind aktueller denn je. Die GBL führt einen speziellen Solidaritätsfonds, in welchen jede Genossenschafterinnen bzw. jeder Genossenschafter fünf Franken pro Monat und Wohnung einbezahlt. Durch den Solidaritätsfonds werden in erster Linie die Kosten der mit einer vollamtlichen Mitarbeiterin besetzten Sozialberatungsstelle getragen. Diese Stelle ist bei entsprechendem Bedarf zur Unterstützung und Hilfeleistung für unsere jüngeren wie älteren Genossenschafterinnen und Genossenschafterinnen zuständig.
Die sorgfältige Behandlung des Mietobjektes ...
... und der zugehörigen Einrichtungen dienen nicht nur der Werterhaltung der Liegenschaften. sie liegen letztlich im Interesse jeder genossenschaftlichen Mieterin bzw. Mieters, die gemeinschaftliches Eigentum an den Liegenschaften besitzen.